Bis jetzt hatten wir es mit Situationen zu tun, in denen Sie als Angehöriger mit einer Person leben oder zu tun haben, die zwar kognitive Beeinträchtigungen oder eine Demenzdiagnose hat, die aber noch über viele Fähigkeiten verfügt und nur gezielte Unterstützung benötigt. Ihre Aufgabe als Angehöriger besteht dann vor allem darin, Ihr betroffenes Familienmitglied so zu unterstützen, dass es möglichst selbständig und selbstbestimmt im Alltag zurechtkommt, sein Leben genießen und aktiver Teil der Gemeinschaft bleiben kann.
Bei anderen Menschen sind die kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen deutlich ausgeprägter und erfordern zum Teil andere und intensivere Unterstützungsmaßnahmen. Um diese soll es im Folgenden gehen. Bedenken Sie jedoch, dass auch für schwerbetroffene Personen gilt, dass sie niemals nur ‚Pflegefall‘ oder ‚Betreuter‘ sind, sondern das Recht auf Selbstbestimmung, wertschätzenden Umgang, Erleben von Normalität und Teilhabe sowie auf ein gutes Leben haben − wenn auch mit deutlich eingeschränkteren Möglichkeiten.
Ihnen als Angehöriger, aber auch professionellen Helfer, kommt dann noch stärker als bisher die Rolle als Sprachrohr, Ermöglicher, Assistent und Organisator zu.
Niemand weiß, was die Zukunft bringt. Vielleicht stabilisieren sich kognitive Veränderungen bei Ihrem Angehörigen auf einem bestimmten Niveau, mit dem es sich gut leben lässt. Vielleicht schreiten sie voran, aber sehr langsam. Oder aber, seine Fähigkeiten nehmen in bestimmten Bereichen so weit ab, dass er einige oder viele wichtige Dinge nicht mehr selbständig überschauen und regeln kann. Deshalb macht es Sinn, frühzeitig für die Zukunft vorzusorgen.
Die wichtigste Form der Vorsorge besteht darin, dass Sie und Ihr Angehöriger oder Partner sich nicht verrückt machen, dass Sie ihr Leben im Jetzt leben und genießen, aber dass Sie gleichzeitig auch an mögliche Szenarien in der Zukunft denken und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Angehörigen über seine Vorstellungen, Erwartungen und Wünsche. Was ist ihm wichtig? Was erwartet er von Ihnen? Ist das für Sie erfüllbar? Was möchte er auf keinen Fall? Und umgekehrt: Was haben Sie für Erwartungen und Wünsche? Das schafft Sicherheit und kann manche Ängste nehmen.
Fast alle Menschen wünschen sich, auch bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung (Wohnung, Haus) wohnen bleiben zu können – möglichst ohne auf die Unterstützung anderer angewiesen zu sein. Das ist verständlich, aber oftmals nicht zu realisieren. Nutzen Sie und Ihr Angehöriger oder Partner die Chance, sich rechtzeitig, nämlich jetzt, mit den verschiedenen Varianten auseinanderzusetzen, die es mit Blick auf das Wohnen und eine mögliche Betreuung gibt. Falls es irgendwann nicht mehr gehen sollte, wie es jetzt geht, was wäre dann vorstellbar: Unterstützung durch eine Betreuungskraft, die bei Ihnen wohnt? Einzug Ihres Partners in eine Wohngemeinschaft Gleichbetroffener? Leben in einem Heim? Informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten und Angebote und schauen Sie sich diese ruhig einmal mit Ihrem Partner unverbindlich an. Vielleicht wird all dies niemals benötigt werden, falls aber doch, sind Sie beide gut vorbereitet. Informationen zu den Pflegeeinrichtungen in Luxemburg finden Sie in der Rubrik „Dienstleistungen“.
Die finanziellen Angelegenheiten regeln kann manchmal ganz schön anstrengend sein. Zahlungen gehen schnell einmal vergessen, die Steuererklärung bleibt liegen, der Überblick über den Kontostand geht verloren. Wenn der betroffenen Person Dergleichen Schwierigkeiten bereitet, sollten am besten die finanziellen Angelegenheiten möglichst früh geregelt werden, um solchen Problemen nicht zu begegnen:
In einem Testament bestimmt die Person, was nach ihrem Tode mit ihrem Geldvermögen, ihren Immobilien usw. geschehen soll. Es muss mit Datum versehen und eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wenn man sicher gehen möchte, besonders wenn eine Demenz-Diagnose vorliegt, sollte das bei einem Notar erledigt werden. Dann kann das Testament später nicht angefochten werden.
Ob eine Person urteilsfähig ist, ist immer in Bezug auf eine bestimmte Situation zu beurteilen. Gerade bei Menschen mit Demenz muss dies sorgfältig geprüft werden, denn eine Demenzdiagnose bedeutet keinesfalls den sofortigen Verlust der Urteilsfähigkeit. Dieselbe Person kann etwa für alltägliche Einkäufe noch urteilsfähig sein, nicht aber für den Verkauf eines Hauses. Ähnlich ist es bei medizinischen Fragen: Für den Entscheid zur Grippeimpfung mag die Person mit Demenz noch urteilsfähig sein, jedoch nicht für eine schwierige risikoreiche Operation.
Um die Urteilsfähigkeit zu beurteilen, müssen zwei Fragen beantwortet werden:
Die Aufgabe, über die Urteilsfähigkeit von Demenzerkrankten zu entscheiden, ist immer schwierig. Denn letztlich stehen sich immer Selbstbestimmungsrecht und Schutz der betroffenen Person gegenüber.
Das luxemburgische Recht kennt drei Schutzregelungen für volljährige Personen. Für die Betroffenen und das Umfeld der zu schützenden Personen sind diese Regelungen sowohl ein Schutz vor böswilligen Drittpersonen als auch ein Instrument angesichts der administrativen und finanziellen Anforderungen.
Die drei Schutzregelungen sind:
Schutzanträge sind je nach Wohnort der zu schützenden Person an folgende Adresse zu richten:
Tribunal de la Jeunesse et des Tutelles
Cabinet du juge des Tutelles
Cité Judiciaire
L- 2080 Luxembourg
Greffe, tél : 475981-294
Tribunal d’Arrondissement de et à Diekirch
Cabinet du juge des Tutelles
B.P. 164
L- 9202 Diekirch
Greffe, tél : 803214-75
Tribunal de la Jeunesse et des Tutelles
Cabinet du juge des Tutelles
Cité Judiciaire
L- 2080 Luxembourg
Greffe, tél : 475981-294
Tribunal d’Arrondissement de et à Diekirch
Cabinet du juge des Tutelles
B.P. 164
L- 9202 Diekirch
Greffe, tél : 803214-75
Der Vormundschaftsrichter wird entscheiden, ob eine Schutzregelung erforderlich ist oder nicht. Und er ist es auch, der gegebenenfalls entscheidet, welche Regelung eingeführt wird.
Die Anträge auf Schutz können von der Person selbst, einem Angehörigen, einem Arzt, einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einem Altenheim gestellt werden. Bevor der Vormundschaftsrichter eine Schutzregelung anordnen kann, muss er unbedingt über ein Attest eines Facharztes (Neurologe / Psychiater / Neuropsychiater / Geriater oder Internist) verfügen. Es gibt zahlreiche Krankheiten, die die Anordnung einer Schutzregelung erforderlich machen können: Demenz, Psychosen, geistige Behinderungen, körperliche Behinderungen usw. Der Vormundschaftsrichter führt eine Anhörung der betroffenen Person durch und kann ggf. eine soziale Untersuchung anordnen, die vom Zentralen Dienst für Sozialhilfe (SCAS) durchgeführt wird.
Der Richter gibt in der Regel einem Familienmitglied den Vorzug, das Amt des Beistands oder Vormunds auszuüben. Wenn keine Person verfügbar oder zuverlässig ist, kann der Richter einen unabhängigen Dritten ernennen, z. B. einen Rechtsanwalt oder eine spezialisierte Vereinigung.
Wenn Sie Fragen zu gerichtlichen Schutzmaßnahmen haben, können Sie sich an das Info-Zenter Demenz, an die oben genannten Gerichte oder an eine Vereinigung wenden, die gerichtliche Schutzmaßnahmen verwalten kann:
T.A.C.S. asbl − Tutelle an Curatelle Service
74, Mühlenweg
L-2155 Luxembourg
Tél : +352 26 19 00 06
Email : tacs@tacs.lu
SAT asbl − Service d’Accompagnement Tutélaire
121, av. Lucien Salentiny
L-9080 Ettelbruck
Tél: +352 26 81 17 24
Email : satasbl@pt.lu
T.A.C.S. asbl − Tutelle an Curatelle Service
74, Mühlenweg
L-2155 Luxembourg
Tél : +352 26 19 00 06
Email : tacs@tacs.lu
SAT asbl − Service d’Accompagnement Tutélaire
121, av. Lucien Salentiny
L-9080 Ettelbruck
Tél: +352 26 81 17 24
Email : satasbl@pt.lu
Weitere Informationen und ein Beispiel für einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Vormundschaft/Rechtsbeistandschaft finden Sie auf der Webseite des Justizministeriums: www.justice.public.lu
Im Rahmen einer Ehe kann ein Ehepartner durch ein gerichtliches Urteil ermächtigt werden, seinen Ehepartner zu vertreten, wenn dieser unfähig ist und seinen Willen nicht äußern kann oder sich weigert, eine Handlung vorzunehmen, die gegen die Interessen der Familie verstößt.
Die Genehmigung zur Vertretung kann sich auf zwei Aspekte beziehen:
In der Umgangssprache wird diese Vertretung oft als „kleine Vormundschaft“ bezeichnet. Die Anfragen sind per Antrag bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts einzureichen. Sie wird vom Familienrichter bearbeitet. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich.
Die Anträge sind je nach Wohnort zu richten an:
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Juge aux Affaires Familiales
Bâtiment BC – Cité Judiciaire
Plateau du St-Esprit
L-2080 Luxembourg
Greffe, tél : (+352) 475981 – 231
Tribunal d’arrondissement de Diekirch
Juge aux Affaires Familiales
Palais de Justice – Place Guillaume
B.P. 164
L- 9237 Diekirch
Greffe, tél : (+352) 803214 – 22 / – 49
Tribunal d’arrondissement de Diekirch
Juge aux Affaires Familiales
Palais de Justice – Place Guillaume
B.P. 164
L- 9237 Diekirch
Greffe, tél : (+352) 803214 – 22 / – 49
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Juge aux Affaires Familiales
Bâtiment BC – Cité Judiciaire
Plateau du St-Esprit
L-2080 Luxembourg
Greffe, tél : (+352) 475981 – 231
Es handelt sich hier nicht um eine Schutzregelung und die Ehegattenvertretung bietet daher keinen Schutz vor böswilligen Dritten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Justizministeriums: www.justice.public.lu